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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bundesverband Deutsche Nail Designer e. V. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Vereins ist 84036 Obergangkofen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele


Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Standardisierung der Ausbildung und Organisation des Nail Design Gewerbes in Europa zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen sowie deren Förderer.

Dies soll erreicht werden durch:

  • Beratung und Information der Vereinsmitglieder
  • Interessenvertretung gegenüber Gemeinden, Land, Bund, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, gewerblichen und privaten Institutionen 
  • Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Branchen (örtlich, regional, landesweit, bundesweit, europaweit)
  • Hilfestellung bei Angebots- und Qualitätsverbesserungen
  • Gemeinsame Werbung für das Nail Gewerbe und Nachwuchsförderung 
  • Messeveranstaltungen
  • Weiterbildung der Mitglieder durch Seminare, Vorträge und Informationsveranstaltungen 
  • Pflege und Stärkung des Images und Zusammengehörigkeitsgefühls
  • Veranstaltung von Wettbewerben


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


Die finanziellen Mittel und die ideelle Unterstützung, die zur Erreichung des Vereinszwecks
erforderlich sind, werden aufgebracht:

1. finanziell

  • durch Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder
  • durch Beitrittsgebühren
  • durch Subventionen und Zuwendungen öffentlicher, gewerblicher und privater Stellen
  • durch Erträge aus Gemeinschaftsaktionen

2. ideell

  • durch Versammlungen, Besprechungen und gesellige Zusammenkünfte
  • durch aktive Mitarbeit der Vereinsmitglieder


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, wie auch juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und als Nail Designer, Schulungsleiter oder Vertriebsfirma in der Nagelindustrie tätig sind.

b) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Mittel oder ideell unterstützen.

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch die Abgabe einer in allen Teilen ausgefüllten und eigenhändig unterzeichneten Beitrittserklärung, welche die Anerkennung der Statuten und die Art der Mitgliedschaft beinhaltet, zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nach Beschluss durch den Ausschuss durch die Jahreshauptversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder zahlen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Jahreshauptversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Gebühren- und Beitragspflicht befreit.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Dienstleistungen zu beanspruchen. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht und das Antragsrecht in der Jahreshauptversammlung zu.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Jahreshauptversammlung nur eine beratende Stimme, ein aktives und passives Wahlrecht kommt ihnen nicht zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch Betriebsauflösung durch Tod und durch Ausschluss.

2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Erfolgt die Erklärung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Jahreshauptversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung. Der Anruf der Jahreshauptversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über den
Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Jahreshauptversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung von Beiträgen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Jahreshauptversammlung (§ 8)
2. der Ausschuss (§ 9)
3. der Vorstand (§ 10)

Die Jahreshauptversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege der schriftlichen Vollmacht
zulässig, jedoch kann jedes Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.

2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, der Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt, mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die
Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss binnen 4 Wochen nach dem Antrag einberufen werden. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Jahreshauptversammlung sind vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Zeitpunkts und Beginns der Versammlung, des Versammlungsortes und der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet
wurde.

4. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugegangen ist.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

6. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Beschlussfassung (auch Wahlen) erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist mit Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen oder leere Stimmzettel werden nicht gezählt.

7. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter, der Protokollführer wird sodann vom Versammlungsleiter bestimmt. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung (Versammlungsleiter) zu unterzeichnen. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

8. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand, dem Ausschuss oder anderen Vereinsorganen obliegen. Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Jahresvoranschlag
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Ausschusses
e) Entlastung des Ausschusses
f) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
g) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
h) Wahl und Abberufung des Ausschusses
i) Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach der Tagesordnung
j) Änderung der Satzung
k) Auflösung des Vereins
l) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühr
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft

§ 9 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss setzt sich aus sechs gewählten ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss wählt aus seinen Reihen den Vorstand.

2. Der Ausschuss wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wahlvorschläge können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Die Annahme der Wahl kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Ausschuss im Amt.

3. Die Aufgaben des Ausschusses sind:
a) Wahl des Vorstandes aus den eigenen Reihen
b) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung
c) Beratung des Vorstandes
d) Gründung von regionalen Geschäftsstellen
e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Ausschuss wird nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Ausschusssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder es verlangen.

5. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Der Ausschuss wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Im Fall des Rücktritts des gesamten Ausschusses ist dieser an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Neuwahl des Ausschusses wirksam.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister

2. Der Vorstand wird aus den Reihen des Ausschusses gewählt, die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre und ist mit der des Ausschusses identisch. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist uneingeschränkt möglich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
b) Die Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden
c) Die Aufstellung des Jahresvoranschlags
d) Die Erstellung der Jahresrechnung
e) Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
f) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

5. Die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden ist den Verein nach außen zu vertreten, die Jahreshauptversammlung, die Ausschusssitzungen und die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.

6. Die Aufgabe des Geschäftsführers ist den Vorstandsvorsitzenden zu vertreten (stellvertretender Vorsitzender) und zu unterstützen und die tägliche Geschäftsabwicklung und Administration sicherzustellen.

7. Die Aufgabe des Schatzmeisters ist den Vorstandsvorsitzenden zu vertreten (stellvertretender Vorsitzender) und zu unterstützen, bei Jahreshauptversammlungen, Ausschusssitzungen und Vorstandssitzungen das Protokoll zu führen, das Vereinsvermögen zu überwachen und zu verwalten und die Abwicklung der finanziellen Aufgaben des Vereins zu führen.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorstandsvorsitzende die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einzuberufen.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Mehrheit erschienen ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

11. Über die Beratung und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Schatzmeister zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind an die Ausschussmitglieder zu übersenden. Das Protokoll muss mindestens folgende
Eintragungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
  • Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse


12. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

§ 11 Der Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsprüfer hat nach Erstellung der Jahresrechnung durch den
Vorstand vor der Jahreshauptversammlung die Rechnungsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Ausschuss angehören.

§ 12 Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Soweit die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu begünstigten, satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Anfallberechtigten sollen, gleich aus welchem Grund die Auflösung erfolgt, durch den Vorstand bestimmt werden.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.