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Abmahnwelle im Internet PDF Drucken E-Mail
Abmahnwelle im Internet

Wieder einmal haben Rechtsanwälte das Internet durchforstet um Fehlverhalten zu finden und daraufhin kostenpflichtig abzumahnen. „Manchmal hat man das Gefühl dass es für alles eine Verordnung oder ein Gesetzt gibt und manche Leute nicht besseres zu tun haben als durch das Aufspüren von Fehlern und Versenden von Abmahnung finanziellen Nutzen zu erlangen“, so die Reaktion einiger Kolleginnen die wir im Vorfeld telefonisch auf den hier geschilderten Fall aufmerksam gemacht haben.

Was war geschehen? Abbildungen von Zertifikaten auf der Internetseite, Vorher-Nachher Fotos (gerade bei Nagelbeißern sehr oft zu sehen), Terminologie wie ‚Therapie‘ und ‚Behandlung‘, für all dies auf der Internetseite wurden mehrere Nagelstudios abgemahnt.

Hintergrund

„Ich erhielt von einigen Wochen Post von einem Anwalt, der mich auf eine angebliche Wettbewerbswidrigkeit auf meiner Internetseite hinwies und auch gleich eine Rechnung beilegt“, berichtet Sabine S. (Name vom Verband geändert) eine betroffene Nagelstudiobesitzerin. „Im ersten Moment hab ich das als einen schlechten Scherz aufgefasst. Wusste ich doch von so vielen Kollegen, die ähnliche (abgemahnte) Details auf Ihrer Internetseite veröffentlichen.“ Laut Korrespondenz eines Anwalts handelt es sich bei den Details um Wettbewerbswidriges  Verhalten und ist als irreführend zu bewerten.  Die Internetseite sollte sofort überarbeitet werden und eine Unterlassungserklärung, in der man zusichert zukünftig solche Details nicht mehr zu veröffentlichen müsste abgegeben werden. Natürlich war auch eine Kostennote des Anwalts mit beigelegt. Selbstverständlich hat die Kollegin einen Rechtsanwalt eingeschaltet, doch dieser riet ihr dem Schreiben Folge zu leisten und die Unterlassungserklärung abzugeben. Kosten für den gegnerischen Anwalt sowie für die eigene Rechtsberatung mussten bezahlt werden.

Recherche

Wir haben in der Redaktion von diesem Fall erfahren und haben unseren Rechtsanwalt um Stellungnahme gebeten. Hier ein paar Auszüge aus scheinen Schreiben:

Vorher-Nachher Fotos

Gemäß Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach Nr. 18 die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, unlauter und daher wettbewerbswidrig. Weiter besagt das Heilmittelwerbegesetz: Die Werbung für andere Mittel (als Arzneimittel und Medizinprodukte) Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheit oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Im Ergebnis darf man also keine krankheitsbezogenen Werbung machen, für die Nagelkosmetik bedeutet dies, keine ‚Vorher-Nachher‘-Bilder mit erkrankten Nägeln. ( hier Nagelbeißer, Schuppenflechte, brüchige und splitternde Nägel, etc.  )

Behandlung und Therapie

Der Sachverhalt bzw. die Rechtslage ist annähernd wie bei den Vorher-Nachher Bildern. Paraffin-Behandlungen oder Nagelbeißer-Therapie sind für den Verbraucher gleichzusetzten mit medizinischen Begriffen und dürfen laut dem Heilmittelwerbegesetz nicht verwendet werden.

Diplome/Zertifikate und ‚diplomierte‘ ‚zertifizierte Nagelstudios/-designer

Diplome werden nur von Hochschulen vergeben und  stellen einen akademischer Grad dar. Diplome dürfen nicht vergeben werden und natürlich auch nicht auf der Internetseite ausgestellt bzw. dargestellt werden. Auch der Titel darf somit nicht geführt werden.

Bei Zertifikaten ist das anders: Diese sind im Grunde genommen Gütezeichen oder Qualitätssiegel und sollen gegenüber dem Verbraucher eine positive Aussage über die Qualität machen und den Anbieter als besonderes vertrauenswürdig herausstellen. Grundsätzlich kann jeder ein Prüf- oder Gütesiegel kreieren, es gibt dazu keine gesetzlichen Regelungen.

Auch hier ist jedoch zu beachten, dass der Verbraucher nicht getäuscht oder in die Irre geführt wird. Bei der Feststellung, ob die entsprechende Werbung irreführend ist, muss auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt werden.

Hier wird der Verbraucher wohl denken, wenn er ‚zertifiziertes Nagelstudio‘ liest, dass das Nagelstudio eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist, die es in einer amtlich festgelegt, einheitlichen Prüfung unter Beweis gestellt hat. Da dies aber nicht so ist, bleibt es im Ergebnis also irreführend.

Anmerkung:

Die Zertifikate der Handwerkskammer dürfen nach wie vor auf den Internetseiten dargestellt werden. Da es sich bei der Handwerkskammer um eine staatliche Stelle handelt ist die Darstellung ein Qualitätsmerkmal die als Orientierung für den Kunden dient.